Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Unternehmens TMS e.K., Kay Trumpler Maschinenbau und Service, Biebertal.
1. Geltungsbereich
Ver1äufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma TMS erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“), welcher der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahmen der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn TMS diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von TMS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung TMS zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von TMS.
2.2 Die Handelsvertreter von TMS dürfen keine Verträge im Namen von TMS abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen.
2.3 TMS behält sich alle Rechte an Verkaufsunterlagen und den Muster vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind TMS auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
3. Fristen, Termine, Gefahrübergang
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von TMS schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller TMS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk. verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.2 Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen und sonstige unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von TMS liegende und von TMS nicht zu vertretende Ereignisse entbinden TMS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt und Ende der Störung wird der Besteller in angemessener weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Gerät TMS mit einem Liefertermin in Verzug, ist der Besteller erst nach schriftlicher Ablehnungsandrohung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen und deren erfolglosem Verstreichen zum Rücktritt berechtigt.
3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TMS berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. TMS ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
3.5 TMS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
3.6 So weit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
3.7 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportuntemehmen oder den Besteller über. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der TMS-EDV festgelegten Preisen oder der dann Preislisten von TMS.
4.2 So weit TMS von Zeit zu Zeit Mindestauftragswerte für einzelne oder alle Produktsparten festlegt, hat der Besteller zusätzlich zu dem Rechnungswert für die tatsächlich von TMS bezogenen Liefergegenstande die Differenz zu dem Mindestauftragswert an TMS zu zahlen.
4.3 Alle Preise von TMS verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.
Nur auf Wunsch des Bestellers versichert TMS den Transport des Liefergegenstandes zu ihm auf seine Kosten.
4.4 Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, jeden Transportschaden unverzüglich, spätestens nach 5 Tagen, nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich bei TMS anzuzeigen.
4.5 Soweit nicht anders vereinbart. stellt TMS für Maschinen mit Auftragsbestätigung
– eine Vorschussrechnung über 50 % des Kaufpreises. die sofort zur Zahlung fällig ist.
– nach Inbetriebnahme der Maschine durch den Besteller oder einen Mitarbeiter des Bestellers eine Rechnung
– über den vollen Kaufpreis mit dem Hinweis auf den Vorschuss in Höhe von 50 %; von den verbliebenen 50 % des Kaufpreises sind
40 % sofort. nach Inbetriebnahme bei TMS 10 % nach Erhalt der Ware. spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt der Maschinen / Ware. zur Zahlung fällig.
4.6 Für Verbrauchsgüter und Ersatz- und Verschleißteile stellt TMS mit Lieferung Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen seit Rechnungsdatum gewährt TMS 2 % Skonto. Ansonsten wird jede Rechnung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen mit überwiegenden Lohnkosten sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.7 Bei Überschreitung der in Ziffern 4.5 und 4.6 eingeräumten Fälligkeitstermine ist Ledig vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Besteller berechtigt. Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz per annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.8 Wechsel werden nicht angenommen.
4.9 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.10 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.11 Wird TMS nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt, (z. B. weil der Besteller in Zahlungsverzug gerät), ist TMS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann TMS unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
5. Abnahme
Die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 5.1 und 5.2 gelten nur für den Verkauf von Maschinen.
5.1 Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes verpflichtet.
5.2 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen ohne schriftliche Beanstandung in Gebrauch, so gilt dies als Abnahme.
6. Gewährleistung, Untersuchungspflicht
6.1 TMS gewährleistet, dass die gelieferten waren frei von Mängeln sind und die eventuell zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von TMS überlassenem Informationsmaterial sowie Produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Zusicherung von Eigenschaften zu verstehen.
6.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass erden Liefergegenstand unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe überprüft und TMS Mängel unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen TMS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Bei jeder Mängelrüge steht TMS das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller TMS notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. TMS kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an TMS auf Kosten von TMS zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er TMS zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z. B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet.
6.4 Gewährleistungspflichtige Mängel wird TMS nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen.
6.5 Der Besteller wird TMS die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefahrdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr un-verhältnismäßig großer Schäden oder wenn TMS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Rücksprache mit TMS den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TMS den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.6 Von TMS ersetzte Teile gehen In das Eigentum von TMS über.
6.7 TMS übernimmt keine Gewähr für Schäden. die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) oder fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung, Reinigung oder dergleichen beim Besteller oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, sofern sie nicht von TMS zu vertreten sind.
6.8 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material- Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt TMS, sofern der von dem Besteller beanstandete Mangel anerkannt wird.
6.9 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller den, den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden, Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen.
6.10 Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand beträgt, gesetzlich vorgeschrieben, für Neuteile zwei Jahre seit dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Für Maschinen gilt dies jedoch nur für den Fall ihrer Nutzung von nicht mehr als 8 Stunden pro Tag (Einschichtbetrieb) oder während einer maximalen Betriebsdauer von 2500 Stunden während dieser Zeit; werden diese Zeiten überschritten, bewendet es sich bei der gesetzlichen zwölfmonatigen Gewährleistungsfrist. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist auch maßgeblich für Gewährleistungsansprüche aus Nachbesserungsarbeiten, die erst nach der Lieferung erfolgt sind. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne Verschulden von TMS, so erlöschen Gewährleistungsansprüche spätestens zwei Jahre nach
6.11 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 7 etwas anderes vorsieht.
7. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
7.1 TMS haftet auf Schadenersatz
a) für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von TMS oder ihrem Erfüllungsgehilfen verursacht werden;
b) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden; c) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften;
7.2 Ist keine der Fallgruppen aus Ziffer 7.1 erfüllt, haftet TMS nicht auf Schadensersatz.
7.3 Im Falle von Ziffer 7.1 (ii) ist die Haftung von TMS auf den Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
7.4 Die Ziffern 7.1 und 7.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von TMS aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von TMS.
8.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der TMS zustehenden Saldoforderung.
8.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Factoring ist ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von TMS gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an TMS ab; TMS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an TMS abgetretenen Forderungen treuhändlerisch für TMS im eigenen Namen einzuziehen. TMS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur
Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TMS im Verzug ist.
8.4 Der Besteller wird TMS jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an TMS abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Anspruche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen TMS anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von TMS hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Anspruche trägt der Besteller.
8.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
8.6 Übersteigt der realisierbare wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von TMS um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8.7 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TMS in Verzug, so kann TMS unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller TMS oder den beauftragten von TMS sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt TMS die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um TMS unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
8.9 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern. Auf Verlangen von TMS hat der Besteller von TMS den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von TMS jeweils verbleibender Forderung an TMS abzutreten.
9. Produkthaftung
Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er TMS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10. Gewerbliche Schutzrechte
Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie TMS die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch TMS die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt TMS von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen TMS geltend machen mögen.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und / oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und / oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. TMS ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)